Förderung für Pelletsheizungsanlagen
Die Stadtwerke Walldorf fördern die Errichtung von Holzpellets-Zentralheizungsanlagen.
Hier finden Sie die aktuellen Fördersätze und die geltenden Förderrichtlinien sowie die Antragsunterlagen zum Herunterladen.
Aktuelle Fördersätze
gültig ab 1.8.2011 |
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Förderung |
pauschal 1000 €
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Antragsunterlagen
Download der Förderunterlagen
(119 KiB)Download Herstellererklärung
(29,9 KiB)bitte legen Sie Ihr Angebot des Heizungsbau-Unternehmens bei, sowie die Herstellererklärung.
Förderrichtlinien
- Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer oder sonstige dinglich Verfügungsberechtigte (z.B. Erbbauberechtigte). Wohnungseigentümergemeinschaften sind nur gemeinschaftlich antragsberechtigt. In diesem Fall ist den Antragsunterlagen der Beschluss der Eigentümerversammlung über die geplante Durchführung beizufügen.
- Die Antragstellung hat vor Beginn der Maßnahme schriftlich zu erfolgen. Unter Maßnahmenbeginn ist bereits der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages (Auftragsvergabe) zu verstehen. Im Falle von Bauverträgen (bei Neubauten) hat die Antragstellung vor Beginn mit der konkreten Maßnahme zu erfolgen. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn ohne schriftliche Zustimmung mit der Maßnahmenausführung begonnen wurde.
- Nach Beendigung der Maßnahme ist eine Rechnungskopie der Heizungsfirma einzureichen.
- Vorausgesetzt der Holzpellets-Heizkessel ist mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ RAL-UZ 112 ausgezeichnet oder erfüllt die nachstehenden technischen Anforderungen: - Ausschließlich für den Einsatz von Holzpellets - Automatische Zündung - Wärmetauschreinigung - Leistungs- und Verbrennungsregelung - Kesselwirkungsgrad bei Nennlast: mindestens 90 % - Kesselwirkungsgrad bei Teillast: mindestens 88 % - Hilfstrombedarf bei Nennlast: maximal 1 % der erzeugten thermischen Leistung
- Weitere Fördervoraussetzung ist die Einhaltung folgender Emissionsgrenzwerte bezogen auf ein Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand (0° C, 1013 mbar): - Kohlenmonoxid (CO): max. 90 mg/m³ bei Nennlast (max. 200 mg/m³ bei Teillast) - Staub: max. 30 mg/m³ bei Nennlast - Stickstoffoxid (NOx ): max. 150 mg/m³ bei Nennlast - Gesamtkohlenstoff (Cges): max. 5 mg/m³ bei Nenn- und Teillast
- Die Installation ist von einem Fachbetrieb auszuführen. Förderfähig sind ausschließlich Anlagen zur Verfeuerung von Holzpellets. Kombi-Kessel (wie z.B. zur Verfeuerung von Holzpellets und Stückholz) sowie Einzelöfen sind von einer Förderung ausgeschlossen. Eigenleistungen sind nicht zuschussfähig. Pro Grundstück bzw. Gebäudeeinheit wird ein einmaliger Zuschuss gewährt.
- Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Beendigung der Maßnahme sowie nach Genehmigung. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht. Die Bewilligung eines Zuschusses ersetzt etwaige notwendige öffentlich- oder privatrechtliche Genehmigungen nicht. Die Bewilligung wird auf 12 Monate befristet. Innerhalb dieser Zeit muss die Inbetriebnahme des Anschlusses erfolgt sein. Bei Fristüberschreitung erlischt der Auszahlungsanspruch.
- Nicht förderfähige Anlagen sind: - Prototypen (Anlagen, die in weniger als 4 Exemplaren betrieben werden/wurden.) - Eigenbauanlagen - Gebrauchte Anlagen oder Anlagen mit überwiegend gebrauchten Teilen - Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen, - Zentralheizungsanlagen, die unter Naturzugbedingungen arbeiten, - Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über Verbrennungs-anlagen für Abfälle u.ä. brennbare Stoffe (17. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt, - Anlagen, in denen zur Beseitigung bestimmte Abfälle einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden (§ 10 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz).
- Auf Grundlage dieser Richtlinie und im Rahmen der veranschlagten Haushaltsmittel fördern die Stadtwerke Walldorf mittels Zuschüsse die Errichtung von automatisch beschickten Holzpellets-Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 50 kW in Wohngebäuden mit Baugenehmigung vor 1984 im privaten Bereich.





